Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

APO-S I

§ 1 Aufnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/1#abs-1 (1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/1#abs-1a (1a) Die Anmeldung erfolgt spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Anmeldungen an mehr als einer Schule sind nicht zulässig. Der Schulträger kann zusätzlich einen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abfragen.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/1#abs-1b (1b) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen erörtert, die zur fehlenden Empfehlung geführt haben. Danach entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/1#abs-2 (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,

4. Schulwege,

5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

6. Losverfahren.

In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran. Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung). Anmeldungen von Kindern, die nicht gemäß § 34 Absatz 1 und 6 des Schulgesetzes NRW in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig sind, können im Rahmen freier Kapazitäten berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/1#abs-3 (3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. § 46 Absatz 5 und 6 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/1#abs-4 (4) Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist.

§ 2